Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

gültig für alle Lieferungen ab 01. Mai 2018

- nachfolgend nur noch kurz „AVB“ genannt -

Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

 

1 Geltung der Lieferbedingungen

Allen unseren Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich die nachfolgenden AVB zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich. Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Ware, erkennt der Besteller unsere Bedingungen an.

Unsere AVB gelten ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.

Sie gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass dies bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.

Wenn wir im Einzelfall mit unserem Besteller individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen sowie Änderungen) getroffen haben sollten, haben diese in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

Rechtserhebliche Erklärungen und/oder Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, das heißt in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax), abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifel über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

 

2 Angebot und Auftragsbestätigung

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Das gilt auch, wenn wir unserem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns alle unsere Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2.2 Alle Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Entsprechendes gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden, insbesondere für mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen.

2.3 Unsere Auftragsbestätigungen sind vom Besteller sofort nach Zugang auf Richtigkeit zu prüfen. Eventuelle Unstimmigkeiten sind unverzüglich zu reklamieren.

2.4 Der Besteller haftet für die Richtigkeit seiner Bestellangaben bzw. eingesandten Bestellunterlagen.

2.5 Muster werden grundsätzlich nur gegen Berechnung geliefert.

 

3 Liefertermine

3.1 Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.

3.2 Die bestätigten Liefertermine sind eingehalten durch fristgerechte Auslieferung -d. h. Absendung - ab Werk oder Distributionszentrum. Sie gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet oder eingebaut werden kann. Eine Verpflichtung für rechtzeitige Beförderung übernehmen wir nicht. Gleichermaßen verschieben sich Liefertermine, wenn Vorleistungen auf Baustellen nicht termingerecht erbracht werden.

3.3 Haben wir uns mit dem Besteller noch nicht über alle Bedingungen und Einzelheiten des Auftrages geeinigt oder hat der Besteller erforderliche in- und/oder ausländische behördliche Bescheinigungen noch nicht beigebracht, verlängern sich bestätigte Liefertermine um die Zeit, bis diese Voraussetzungen geschaffen worden sind. Sie verschieben sich also entsprechend. Gleiches gilt auch bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Liefertermine beeinflussen, oder falls Unterlagen und Zeichnungen des Bestellers, die zur Ausführung des Auftrags erforderlich sind, noch nicht vorliegen.

3.4 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, unterbliebener Selbstbelieferung trotz abgeschlossenen Deckungsgeschäftes, Betriebsstörungen, Telekommunikations- und EDV-Ausfällen, Feuer, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Verkehrssperren, behördlichen Eingriffen, Ausfall von Maschinen, Aus- und Einfuhrverboten, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg, Blockade, usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen behindert sind, der Liefertermin in angemessenem Umfang.

3.5 Wird durch die unter Ziff. 3.4. genannten Umstände unsere Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.6 Verschiebt sich gem. Ziff. 3.4. der Liefertermin oder werden wir gem. Ziff. 3.5 von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich über Beginn und Ende derartiger Hindernisse benachrichtigen.

3.7 Ändert sich durch die in Ziff. 3.4 genannten unvorhergesehenen Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der vertraglichen Leistung oder wirken sich diese Ereignisse auf unseren Betrieb erheblich aus, so kann der Vertrag angemessen angepasst werden. Die Bestimmungen des § 313 BGB bleiben unberührt.

3.8 Sind wir im Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller den Rücktritt bezüglich des noch nicht erbrachten Teiles der vertraglichen Leistung erklären. Hat er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung von Teillieferungen, so kann er bezüglich des gesamten Vertrages zurücktreten.

3.9 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers aus Pflichtverletzungen, namentlich Schadensersatzansprüche, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern es sich nicht um eine gesetzlich vorgesehene unabdingbare Haftung handelt.

Uns bleibt immer der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

4 Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Wiedereinlagerung

4.1 Die Wahl der Versandart bleibt grundsätzlich uns vorbehalten. Der Versand erfolgt ab Werk oder Distributionszentrum.

4.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

4.3 Die Gefahr für den Untergang der Waren geht auf den Besteller über, sobald die Sendung dem Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes bzw. Distributionszentrums. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf ihn über. Dem Untergang der Waren steht ihre Beschlagnahme gleich.

4.4 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als 2 Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft verschoben, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass Waren aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, wieder zurückgenommen werden müssen.

 

5 Preise und Verpackung

5.1 Unsere Preise verstehen sich in EURO.

5.2 Bei allen umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen im In- und/oder Ausland verstehen sich die Preise jeweils zuzüglich geltender Mehrwertsteuer.

5.3 Beim Versendungskauf trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer gegebenenfalls von ihm gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentlichen Abgaben trägt der Besteller.

5.4 KFV- Mehrwege-Verpackungen (Holzaufsatzrahmen, Kleinladungsträger und Abdeckplatten dazu) werden generell berechnet und bei frachtfreier Rücksendung gutgeschrieben.

 

6 Zahlung

6.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar in EUR innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Soweit der Besteller nicht gezahlt hat, kommt er ohne weitere Erklärung durch uns spätestens am 31. Tage nach Rechnungsstellung in Verzug.

6.2 Zahlungen haben ausschließlich an die Firma KFV Karl Fliether GmbH & Co. KG in bar oder auf eines deren Konten zu erfolgen. Unsere Mitarbeiter sind - sofern sie nicht hierzu ausdrücklich schriftlich ermächtigt sind – nicht zum Inkasso berechtigt.

6.3 Wechsel, Akzepte oder Vergleichbares nehmen wir grundsätzlich nur herein, wenn das zuvor gesondert vereinbart worden ist und die Laufzeit von drei Monaten nicht überschritten wird, immer jedoch mit dem Vorbehalt, dass wir diese Papiere bei unseren Banken einreichen können. Im Übrigen werden sowohl Schecks als auch rediskontfähige Wechsel stets nur erfüllungshalber angenommen. Eine Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest übernehmen wir nicht. Diskont- und Wechselspesen sowie Akkreditivkosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

6.4 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens unbenommen.

6.5 Bei Protest eines Wechsels oder eines Schecks, bei Vermögensverfall des Bestellers oder bei Vermögens- oder Geschäftsveräußerung des Bestellers werden seine sämtlichen uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten sofort fällig.

6.6 Der Besteller kann gegenüber unseren Ansprüchen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist er Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, gilt Gleiches auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus beiderseitigem Handelsgeschäft.

6.7 Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers nachhaltig zu beeinträchtigen, so sind wir berechtigt, unsere Lieferung von der Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig zu machen, oder, falls der Besteller hierauf nicht eingeht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Kreditwürdigkeit des Bestellers beeinträchtigende Umstände sind besonders dann gegeben, wenn er seine Zahlung einstellt, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird oder wenn sich aus anderen Umständen, wie z.B. Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselprotesten oder Ähnlichem ergibt, dass der Besteller fälligen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.

 

7 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsab-tretung

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Übergibt der Besteller erfüllungshalber Schecks oder Wechsel, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Einlösung und endgültiger Gutschrift bestehen.

7.2 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf die Vorbehaltswaren jedoch weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

7.3 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich von uns erklärt.

7.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Nimmt der Besteller vor unserer vollständigen Befriedigung Zahlungen oder anderweitige Deckungsmittel von seinen Schuldnern herein, gilt diese Hereinnahme als für uns treuhänderisch erfolgt.

7.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Vorbehaltswaren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

7.6 Der Besteller ist zur getrennten Aufbewahrung und Lagerung der Vorbehaltsware sowie der durch Verbindung entstandenen Sachen verpflichtet.

7.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Kosten und Schäden trägt der Besteller.

7.8 Auf Verlangen des Bestellers geben wir nach unserer Wahl die vorstehenden Sicherheiten insoweit frei, als der Wert der Sicherheiten insgesamt die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

8 Mängelrügen und –ansprüche

8.1 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 43 8 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

Für elektrische/elektronische Waren bzw. Komponenten gilt eine Verjährungsfrist von maximal zwei Jahren, sofern nicht eine kürzere Frist vereinbart ist bzw. das Gesetz längere Fristen vorschreibt.

8.2 Offensichtliche Mängel bei beidseitigem Handelsgeschäft sind vom Besteller binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen; versteckte Mängel sind innerhalb der Gewährleistungsfrist gem. 8.1 nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei verspäteter Rüge kann der Besteller wegen der jeweiligen Mängel keine Sachmängelansprüche geltend machen. Entsprechendes gilt für Beanstandungen der Menge und bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

8.3 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlender Wartung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so entstehen daraus keine Sachmängelansprüche.

8.4 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge oder Beanstandung nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und liefern stattdessen einwandfreie Ware, oder wir bessern nach unserer Wahl die mangelhafte Ware nach. Schlägt die wiederholte Nachbesserung bzw. die wiederholte Ersatzlieferung wegen ein und desselben Mangels fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.

8.5 Zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen muss der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben, sonst sind wir von der Sachmängelhaftung befreit.

8.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und/oder sich die Aufwendungen deswegen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.7 Wird der Liefergegenstand trotz erkannten Mangels weiter benutzt, so haften wir nur für den ursprünglichen Mangel, nicht aber für solche Schäden, die aus dem ursprünglichen Mangel durch die weitere Benutzung entstanden sind.

8.8 Für die Ersatzlieferungen und die Nachbesserungsarbeiten wird in gleicher Weise Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Gewährleistung endet jedoch spätestens mit dem Ende der für den ursprünglichen Liefergegenstand vereinbarten Gewährleistungszeit, es sei denn, die gesetzliche Gewährleistungszeit für die Ersatzlieferung oder die Nachbesserungsarbeit wäre noch nicht abgelaufen; dann endet die Gewährleistung mit dem Ablauf dieser Frist. Wir haben Sachmängel der Lieferung, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an den Besteller weiterliefern, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt dabei unberührt.

8.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gem. § 439 Abs. 3 BGB oder § 478 BGB (respektive inhaltsgleiche Rechtsvorschriften in anderen Rechtsordnungen) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Regelungen aus Ziff. 8.6 gelten ebenfalls.

8.10 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes sowie sonstigen Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem Besteller nach diesem Abschnitt Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß vorstehender Regelung in 8.1. Bei Schadensersatzansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

9 Hinweise/Vorgaben zum Produkt und zur Haftung

9.1 Weitere Vertragsbestandteile werden zudem die „Hinweise/Vorgaben zum Produkt und zur Haftung“, die in der jeweils aktuellen Form im Internet unter http://downloads.siegenia.com/de/00001/index.html?section=2  einsehbar sind.

9.2 Erklärungen gegenüber dem Besteller im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen, usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen der KFV Karl Fliether GmbH & Co. KG über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

9.3 Im Übrigen gilt: Soweit sich aus diesen AVB einschließlich etwaiger, abweichender Bestimmungen in den einzelnen Verträgen nichts Anderes ergibt, haften wir bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach den gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur:

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen bei Pflichtverletzungen durch bzw. zu Gunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten jedoch nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur dann zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

10 Technische Änderungen

Technische Änderungen, die der Verbesserung bzw. der Weiterentwicklung unserer Produkte dienen, sind uns jederzeit vorbehalten und berechtigen nicht zu irgendwelchen Ansprüchen.

An von uns veräußerter Software sowie an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend insgesamt nur noch „Unterlagen“) behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. An unserer Software hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms/Sourcecodes.

 

11 Gerichtsstand und Erfüllungsort, anwendbares Recht

11.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, findet allein deutsches Recht Anwendung bei gleichzeitigem Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

11.2 Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand Wuppertal.

Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder im allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben von dieser Regelung unberührt.

11.3 Erfüllungsort für alle sich aus Lieferung und Leistung ergebenden Rechte und Verpflichtungen ist bei Verträgen mit Kaufleuten die jeweils von uns angegebene Versandstelle (Werk oder Distributionszentrum).